I. Geltungsbereich:
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierter Bestandteil
aller Rechtsgeschäfte, die wir mit Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB
abschließen und gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen und
sonstige Leistungen unter Einschluss von Werk- und Werklieferungsverträgen,
Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen. Bei Streckengeschäften
gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks.
Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners werden auch dann nicht
anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich
widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen
unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und
Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur
annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für uns aber insoweit unverbindlich. Das
gleiche gilt für Angaben der Werke. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.
4. Käufer im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werk- und Werklieferungsverträgen auch
der „Besteller“.
5. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen nicht ausdrücklich
enthalten sind oder sich diese Regelungen als undurchführbar oder unzulässig
herausstellen, gelten ergänzend die Bestimmungen der VOB Teil B in ihrer jeweils
neuesten Fassung.
6. Der Vertragsabschluß bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Nachträgliche
Abänderungen des Vertrages bedürfen einer schriftlichen Bestätigung unsererseits.
II. Preise und Zahlungsbedingungen:
1. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und
Mehrwertsteuer. Zusätzliche Kosten wie Verpackung, Transport, Versicherung oder
dergleichen sowie Montage werden gesondert berechnet.
2. Ändern sich später als 4 Monate nach Vertragsabschluss Steuern, Abgaben oder
andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu,
sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
3. Die Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag
über den Betrag verfügen können. Ist ein Skontoabzug vereinbart, gilt dieser nur bei
Bezahlung des vollständigen Rechnungsbetrages. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine
Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Gerät der Käufer mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder löst
einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder treten andere Umstände ein, die auf eine
wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach
Vertragsschluss schließen lassen und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, so
sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen die auf demselben Rechtsverhältnis
beruhen, fällig zu stellen, sowie wegen noch ausstehender Lieferungen und Leistungen
aus der Geschäftsverbindung Sicherheit oder Vorkasse zu verlangen. Die gesetzlichen
Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
III. Lieferung:
1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch
uns verschuldet.
2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Liefertermine oder Lieferfristen, die
verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, sind schriftlich anzugeben. Die
Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter
der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und
rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers wie z.B. Beibringung aller
behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Garantien oder Leistung von
Anzahlungen sowie bauseitig zu erbringender Vorleistungen. Werden nachträglich
Vertragsänderungen vereinbart, verlängern sich die Liefertermine bzw. Lieferfristen
angemessen.
3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen ist der Zeitpunkt der Absendung
ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als
eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet
werden kann.
4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Das gilt auch
dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzugs eintreten. Der
höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche
Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen
(z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der
Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr/Zollamtabfertigung sowie alle sonstigen
Umstände gleich, welche ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich
erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei
uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der
vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien
unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen
Teilen um mehr als sechs Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages
erklären.
5. Wir bestimmen Versandweg und Versandmittel sowie Spedition und/oder Frachtführer.
Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden,
anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers
nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu
berechnen.
6. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem
vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf
einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern. Die dabei entstehenden
Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
7. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit
Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr wie bei allen Geschäften
auch bei Franko- oder Freihaus-Lieferungen, auf den Käufer über. Dies gilt auch dann,
wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen durchführen. Für Versicherung sorgen
wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
8. Wir sind zu Teillieferungen im zumutbaren Umfang berechtigt.
9. Konstruktions- oder Formänderungen, technische Änderungen sowie Änderungen des
Lieferumfangs während der Lieferzeit sind zulässig, soweit die Änderungen oder
Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Auftraggeber
zumutbar sind.
IV. Eigentumsvorbehalt:
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns
im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen und der Forderungen, die durch den
Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden . Dies gilt
auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen z.B. aus Akzeptantenwechseln
und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von
§ 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als
Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen Waren, Gebäuden oder Gebäudeteilen durch den Käufer
steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten
Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der
Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand
oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt
sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im
Sinne der Nr. 1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen
normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist, veräußern,
vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Nr. 4 bis 6
auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht
befugt.
4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt
an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware selbst. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen,
nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der
Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Waren abgetreten. Bei der Veräußerung
von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nr. 2 haben, wird uns ein
unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei
Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch
machen, wenn uns Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche,
unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Käufers ergibt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine
Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
6. Von der Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Käufer
unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des
Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen,
soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.
7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein,
sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zwecke
gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere
Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Käufers schließen lassen und unseren Zahlungsanspruch
gefährden. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der
Insolvenzordnung bleiben unberührt.
V. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung:
Für Mängel der Ware und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir nur
nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
1. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung
schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser
Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Beund
Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der
Gewährleistungsfrist schriftlich anzuzeigen.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die
Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren,
ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück
und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware. Stattdessen sind wir auch berechtigt,
nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der
Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen Rückgängigmachung des Vertrages
oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Rückgängigmachung des Vertrages
kann der Käufer nicht verlangen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der
von uns gelieferten Ware nur unerheblich mindert. Gibt der Käufer uns nicht
unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen entfallen, alle
Gewährleistungsansprüche.
4. Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie
für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.
5. Verletzen wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht,
haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist jedoch in diesem
Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Macht der Käufer Schadenersatzansprüche geltend, die auf grober Fahrlässigkeit
beruhen, ist der Schadenersatz auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
7. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
Haftung unserer leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
8. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des
Herstellers. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers
stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
9. Erhält der Auftraggeber eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur
Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann,
wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage
entgegensteht.
10. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht. Herstellergarantien
bleiben davon unberührt.
11. Einspruch auf Garantie/Gewährleistung besteht erst nach vollständiger Zahlung
gemäß §320 Abs. 1 BGB
VI. Schadenersatz und Verjährung:
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziffer V. Nr. 5 bis 7 vorgesehen,
ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –
ausgeschlossen.
2. Die Regelung gemäß Nr. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1 und 4
Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer V. Nr. 5
und 6 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB eingreift, ist
unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht
oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung
verpflichtet.
3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrenübergang.
Für den Fall von Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB verbleibt es bei den
dort genannten Verjährungsvorschriften.
VII. Gerichtsstand, Erfüllungsort:
1. Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes ist Neustetten.
2. Gerichtsstand ist Tübingen. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand
verklagen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
unwirksame Regelung wird dann durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher
Erfolg der unwirksamen Regelung möglichst entspricht. Ergänzend gelten jeweils die
Regelungen der VOB Teil B in ihrer jeweils neuesten Fassung.
Stand: Januar 2018
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